Auch im zweiten Verfahren wurde zum Jahresbeginn 2020 der Statusfeststellungsbescheid von der Deutschen Rentenversicherung zurückgenommen! Bereits seit Sommer 2019 wurde die Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. vermehrt mit der Thematik bzgl. der Einstufung von Dirigent*innen als Scheinselbstständige konfrontiert. Auslöser war ein Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung, welches klären sollte, ob ein Dirigent eines Musikvereines als unabhängiger Beschäftigter oder als abhängiger Beschäftigter zu bewerten ist. Dank der Initiative der BDMV e.V. und der anwaltlichen Vertretung von Herrn Jakob Molitor wurde inzwischen auch im zweiten Fall der Statusfeststellungsbescheid von der Deutschen Rentenversicherung zurückgenommen und dem Widerspruch somit in beiden Fällen stattgegeben. Beide Verfahren konnten damit zu Gunsten der Vereine beendet werden.
Am 09.09 2019 fand hierzu ein Gespräch mit der Deutschen Rentenversicherung in Berlin statt, bei dem neben dem Präsidenten der BDMV e.V. Paul Lehrieder MdB und deren Geschäftsführerin Anita Bauer auch BMCO-Präsident Benjamin Strasser MdB das Anliegen der BDMV e.V. unterstützt hatte. Nachdem die DRV dabei deutlich gemacht hat, dass sie sich hierbei auf keinerlei Zugeständnisse oder Vereinfachung einlassen und ihre Prüfkriterien nicht anpassen wird, machte die BDMV e.V. dies zu ihrem aktuell drängendsten politischen Thema. Der Präsident der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. Paul Lehrieder MdB befürchtete einen Präzedenzfall mit weitreichenden Folgen für die Vereinslandschaft: „Wenn Dirigenten nicht mehr als Selbstständige gewertet werden, müssen Musikvereine hinsichtlich der Dirigenten in Zukunft als vollwertiger Arbeitgeber und nicht mehr als Auftraggeber agieren. Für die meist ehrenamtlich geführten Vereine wäre dies nicht nur eine zusätzliche administrative Herausforderung, sondern es würde auch eine enorme Kostensteigerung bedeuten.“
Mit der Pressemitteilung vom 19.12.2019 konnten wir bereits mitteilen, dass im ersten Verfahren rückwirkend zum Jahresbeginn festgestellt wurde, dass keine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Folgende Merkmale für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit wurden in dem Aufhebungsbescheid aufgeführt:
- nach dem Willen der Beteiligten soll eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden
- es handelt sich um ein Laienorchester
- der Auftragnehmer unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht und ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit frei und nicht in die Arbeitsorganisation des Vereins eingebunden
- der Auftragnehmer kann in begründeten Verhinderungsfällen auf eigene Kosten einen entsprechend qualifizierten Vertreter einsetzen
- bei Krankheit oder Verhinderung ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vertretung auf eigene Kosten zu stellen
- der Auftragnehmer unterliegt keiner Ausschließlichkeitsbindung / keinem Wettbewerbsverbot
- der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenständig und eigenverantwortlich für die Abführung der ihn betreffenden Steuern zu sorgen
- der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt für die wöchentliche Orchesterprobe wurde nach Absprache (Einigung der Parteien) festgelegt
- in der inhaltlichen und methodisch-didaktischen Gestaltung der Orchesterproben ist der Auftragnehmer völlig frei und unabhängig und hat insoweit auch keinen etwaigen Anweisungen des Vereins Folge zu leisten
- es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an vereinsinternen Besprechungen
- es erfolgt keine Erstattung von Reisekosten
- es besteht keine vertragliche Verpflichtung zum Tragen der zur Verfügung gestellten Tracht
Bezug genommen wurde in dem zweiten nun vorliegenden Änderungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung auf den Abgrenzungskatalog (Infoschrift Nr. 9) der Künstlersozialkasse. Diesen stellt die Geschäftsführerin der BDMV e.V. Anita Bauer gerne auf Nachfrage zur Verfügung. Außerdem wurde festgestellt, dass es sich bei dem betreffenden Musikverein um einen gemeinnützigen Verein handelt, dessen Musiker*innen ausschließlich Vereinsmitglieder oder Laienmusiker sind.
Entsprechend den Ausführungen im Rahmen des Widerspruchs wurde gemäß Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes vom 21.03.2019 festgestellt: „Nebenberufliche Leiter von Laienchören (vokal oder instrumental) stehen regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Chor beziehungsweise zum Trägerverein des Chores, sofern sich aus dem Engagementvertrag nichts Abweichendes ergibt. In diesen Fällen kommt Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI in Verbindung mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in Betracht.“
Unser Präsident Paul Lehrieder MdB war hier von Beginn an auch auf politischer Ebene aktiv: „Eine solche pauschale Einstufung von Dirigenten hätte das Vereinsleben nachhaltig geschädigt. Wir freuen uns, durch diesen Bescheid nicht nur dem betroffenen Musikverein die Weiterbeschäftigung des Dirigenten ermöglicht zu haben, sondern auch eine weitere bürokratische Hürde für die gesamte Vereinslandschaft abgewendet zu haben“.