Fortbildungen für Bildungsleistungen wie Musikunterricht sind auch in Zukunft von der Umsatzsteuer befreit

Berlin. Mit einem Kabinettsbeschluss zum Jahressteuergesetz 2024 im Juni 2024 hat die Bundesregierung massive Unruhe unter Musikschulen hervorgerufen, da hier die Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen (Musikunterricht) neu definiert werden sollte.

Entsprechend der vorgesehenen Änderung in § 4 Nummer 21 Buchstabe a Satz 2 UStG sollten private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht, die Fortbildungsleistungen erbringen, von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden. Das hätte zur Folge haben können, dass selbständige Lehrer Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht für Leistungen im Rahmen der Fortbildung künftig Rechnungen mit 19 Prozent Umsatzsteuer stellen müssten, die diese Einrichtungen jedoch nicht als Vorsteuer geltend machen können, da sie selbst steuerfreie Leistungen ausführen. Die Folge wären steigende Kosten für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gewesen, was dem Ziel einer Bekämpfung des Fachkräftemangels entgegengewirkt hätte. Präsident der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV), Paul Lehrieder MdB, setze sich dafür ein, dass Bildungsleistungen möglichst nicht durch die Umsatzsteuer verteuert werden.

Das Jahressteuergesetz wurde heute am 18. Oktober in 2./3. Lesung im Bundestag verhandelt und beschlossen: „Auf unseren Druck hin hat sich nichts an der bestehenden Umsatzsteuerfreiheit von Tanz- oder Musikunterricht geändert. Die enorme Unruhe der letzten Wochen hätte man sich sparen können. Die Ampel wollte Bildungsleistungen wie Klavier- oder Tanzunterricht, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen, der Umsatzsteuer unterwerfen“, so Antje Tillmann MdB.

Bildungsangebote werden daher nicht durch eine Steuerpflicht teurer, Aus- und Fortbildungen für Bildungsleistungen wie Musikunterricht sind auch in Zukunft von der Umsatzsteuer befreit.